Anspruch auf Reha-Leistungen

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Wann kann eine Reha beantragt werden?

Rentenversicherte / Gesetzlich Krankenversicherte

Sie können eine Rehabilitation (normales Heilverfahren) immer dann beantragen, wenn ambulante Maßnahmen vorausgegangen sind und / oder

  • Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist.
  • Sie an Auswirkungen einer schweren Erkrankung oder chronischen Erkrankung leiden.
  • bei Ihnen besondere Gesundheitsrisiken bestehen, die zu einer Erkrankung führen können.

Es gelten die Grundsätze:

Rehabilitation vor Rente und Rehabilitation vor Pflege. Generell kann eine Leistung zur medizinischen Reha frühestens alle vier Jahre beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Reha auch früher möglich.

Übernahme der Behandlungskosten

Die Behandlungskosten werden von allen gesetzlichen Krankenkassen nach §111 Abs. 2 SGB V und privaten Versicherungen übernommen.

Rehabilitationsbehandlungen werden außerdem im Auftrag der Rentenversicherungsträger (DRV-Bund, Deutsche Rentenversicherung) durchgeführt.